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CARLISLE® Werbemittel

1 GENERAL - SCOPE OF APPLICATION

(1) The following general terms and conditions apply to all legal transactions of BARTENBACH Werbemittel GmbH & Co. KG, hereinafter referred to as "BWM", with its contractual partner, hereinafter referred to as "Customer". For all services and deliveries to purchasers as entrepreneurs in the sense of § 14 BGB (German Civil Code), the following terms and conditions of sale apply exclusively; conflicting or deviating terms and conditions of the purchaser are not recognised, unless BWM has expressly agreed to their validity in writing. The conditions of sale of BWM are also valid if the delivery to the purchaser is carried out without reservation in the knowledge of conflicting or deviating conditions of the purchaser. The terms of sale of BWM are also valid for all future orders of the purchaser to BWM following the first inclusion of these terms of sale, even if the validity of the terms of sale is not explicitly pointed out again in these subsequent orders.

(2) All agreements, which are made between BWM and the customer for the execution of this contract, are written down in this contract.

(3) Subsequent changes and additions to the contract must be made in writing.

  

2 OFFER - OFFER DOCUMENTS - CONCLUSION OF CONTRACT

(1) If the order is to be qualified as an offer according to § 145 BGB, BWM can accept this offer within 2 weeks.

(2) All offers of BWM are non-binding. Declarations of acceptance and orders require written confirmation to be legally effective. The information in the order confirmations regarding scope of delivery, appearance, performance, dimensions and weights are to be considered as approximate and do not represent guaranteed characteristics.

(3) The customer shall bear sole responsibility for artwork, printable data and other documents provided by the customer. A release declared by the customer for a special advertising medium and a print release are binding. If the customer does not object to a proof sent within 3 days, it shall become binding.

(4) The customer is liable for the fact that the documents/the artwork provided by him are free of rights of third parties and in particular that no copyrights, trademark, design, name or licence rights of third parties are violated. BWM is not obliged to check this. By placing the order, the customer indemnifies BWM upon first request from all claims that are made against BWM due to any infringement of rights. BWM is not obliged to accept orders or can withdraw from orders that involve an infringement of third party rights or harbour the risk of such infringements.

(5) BWM is authorised to make excess or short deliveries of up to 10% of the ordered goods. BWM reserves the right to charge a separate handling fee or a minimum quantity surcharge for orders of less than the minimum quantities stated in catalogues or advertising brochures. In case of non-delivery or delayed self-delivery and in cases of force majeure BWM is entitled to withdraw from the contract. Claims for compensation for the customer do not exist in these cases.

(6) The buyer is obliged to indicate in the order whether he resells the goods to a final consumer. In case of a breach of this obligation or in case of a sale of the goods to an end consumer contrary to the information in the order, the rights from § 478 BGB are considered as waived.

(7) BWM is authorised to carry out the assigned work itself or to commission vicarious agents/subcontractors in its own name.

  

3 PRICES - TERMS OF PAYMENT

(1) Unless otherwise stated in the order confirmation, the prices of BWM apply "ex shipping point", excluding packaging, freight, postage, insurance and other shipping costs; these will be invoiced separately.

(2) The statutory value added tax is not included in the prices; it will be shown separately in the invoice at the statutory rate on the day of invoicing.

(3) Unless otherwise stated in the order confirmation, the net purchase price (without deduction) is due for payment within 30 days of the invoice date. The statutory provisions regarding the consequences of default of payment shall apply.

(4) The customer shall only be entitled to set-off rights if his counterclaims have been legally established, are undisputed or have been recognised by us. Furthermore, he is only authorised to exercise a right of retention insofar as his counterclaim is based on the same contractual relationship.

(5) BWM reserves the right to make the delivery of new customers or import orders dependent on advance payment. If deliveries or partial deliveries are not paid on time, BWM reserves the right to postpone the delivery of current orders or new orders or to make it dependent on prepayment.

(6) If the buyer does not accept a duly ordered and ready for delivery goods even after setting a reasonable grace period, BWM is optionally entitled to demand fulfilment of the contract or to withdraw from the contract and to claim damages for non-performance.

(7) In case of an unforeseeable change of customs duties, value added tax, exchange rates, freight costs, insurance premiums and other incurred charges, BWM is entitled to change the price according to the change in favour and at the expense of the buyer, without triggering a right of withdrawal.

 

4 PERFORMANCE AND DELIVERY TIMES

(1) The performance and delivery times of BWM are generally non-binding, unless they have been expressly agreed as binding.

(2) The beginning of the delivery time stated by BWM requires the clarification of all technical questions. In particular, delivery times are only valid after receipt of the complete documents, data and other services to be provided by the customer at BWM, in particular only after final print approval of the layout or print sample.

(3) The compliance with the delivery obligation requires the timely and proper fulfilment of the obligation of the customer. The defence of non-performance of the contract remains reserved.

(4) If the customer is in default of acceptance or if he culpably violates other obligations to co-operate, BWM is entitled to demand compensation for the resulting damage, including any additional expenses. Further claims remain reserved.

(5) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. 

(6) Sollte ein bestellter Artikel aus Gründen höherer Gewalt nicht geliefert werden oder wird die BWM von ihrem Lieferanten ohne Verschulden trotz dessen vertraglicher Verpflichtung nicht beliefert oder ist ein bestellter Artikel nicht lieferbar, ist die BWM zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall wird die BWM den Besteller unverzüglich darüber informieren, dass die bestellte Ware nicht mehr verfügbar ist, und etwaige schon erbrachte Leistungen unverzüglich erstatten. 

(7) Sofern sich die Lieferung aufgrund von höherer Gewalt verzögert oder weil die BWM von ihrem Lieferanten trotz dessen vertraglicher Verpflichtung nicht rechtzeitig beliefert wird, tritt kein Verzug der Leistung ein, es sei denn, die Verspätung beruht auf einem Umstand, den die BWM zu vertreten hat. Im Falle einer Lieferverzögerung wird die BWM den Besteller unverzüglich informieren. 

(8) Die BWM haftet im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von der BWM zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalspflichten) beruht; ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist der BWM zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von der BWM zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 

(9) Im Übrigen haftet die BWM im Fall des Lieferverzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von maximal 10 % des Lieferwertes. 

  

5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten – Versand

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Versandstelle“ vereinbart. 

(2) Falls auf Verlangen des Bestellers die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort des Verkäufers erfolgt, so geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über. 

(3) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen. 

(4) Sofern der Besteller es wünscht, wird die BWM die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller. 

(5) Den Besteller trifft eine unverzügliche Überprüfungspflicht auf Verpackungsschäden und Mangelfreiheit der Ware. 

(6) Die Wahl des Versandweges und der Versandart erfolgt durch die BWM nach den besten wirtschaftlichen Verhältnissen, ohne Verbindlichkeit für eine etwaig günstigere Versandart. Besondere Versandarten müssen vom Besteller schriftlich mitgeteilt werden. 

  

6 Mängelhaftung

(1) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Rügefrist beträgt maximal 3 Werktage nach Erhalt der Ware. Die Anzeige der Rüge muss schriftlich erfolgen und den mangelhaften Zustand und dessen Ausmaß genau beschreiben. Für unsachgemäße Lagerung der gelieferten Ware beim Abnehmer ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. 

(2) Die BWM liefert die bestellte Ware in handelsüblicher Qualität. Im Falle eines Kaufes nach Muster ist die vorausgegangene Bemusterung für die einzuhaltende Qualität maßgeblich. Durch technische Innovation oder Weiterentwicklung und durch die Herstellung bedingte, zumutbare Änderungen werden vom Besteller als vertragsgemäß gebilligt. 

(3) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist die BWM wahlweise zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist die BWM verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. 

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Die Rücksendung beanstandeter Ware bedarf der vorherigen Zustimmung der BWM. 

(5) Die BWM haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit der BWM keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 

(6) Die BWM haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 

(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus einer Garantiezusage. 

(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. 

(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Bei Fernostware und sogenannten Cent-Artikeln ist die Gewährleistungszeit auf die für den entsprechenden Artikel übliche Lebensdauer beschränkt, maximal beträgt sie 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. 

(10) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache. 

(11) Im Falle eines Verkaufs an einen Endverbraucher im Sinne des BGB gelten bezüglich der Mängelhaftung die gesetzlichen Vorschriften. 

  

7 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. 

Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit die BWM aufgrund von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder aus einer Garantiezusage oder nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haftet oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt ist sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. 

(2) Soweit die Schadensersatzhaftung  gegenüber der BWM ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der BWM. 

  

8 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Die BWM behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die BWM berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch die BWM liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies hätte die BWM ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch die BWM liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme der Kaufsache ist die BWM zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. 

(2) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller die BWM unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit  Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der BWM die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall. 

(3) Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderung der BWM ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der BWM, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die BWM verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann die BWM verlangen, dass der Besteller der BWM die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 

(4) Die BWM verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der BWM. 

  

9 Datenschutz

(1) Stellt die BWM dem Besteller im Rahmen der Durchführung des Vertrages personenbezogene Daten seiner Mitarbeiter zur Verfügung oder erlangt der Besteller auf sonstige Weise Kenntnis von diesen personenbezogenen Daten, gelten die nachfolgenden Bestimmungen. Personenbezogene Daten, die auf vorgenannte Weise offengelegt und nicht im Auftrag der BWM verarbeitet werden, dürfen vom Besteller ausschließlich zur Abwicklung des Vertrages verarbeitet und nicht – außer bei gesetzlicher Zulässigkeit – anderweitig verarbeitet, insbesondere gegenüber Dritten offengelegt und/oder für eigene Zwecke analysiert und/oder zur Bildung von Profilen genutzt werden. 

(2) Der Besteller darf die personenbezogenen Daten weiterverarbeiten, insbesondere an seine Gruppengesellschaften zur Durchführung des betreffenden Vertrages weitergeben, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der Besteller stellt sicher, dass die personenbezogenen Daten nur denjenigen Arbeitnehmern des Bestellers zugänglich gemacht werden, die zur Durchführung des betreffenden Vertrages eingesetzt werden und auch nur in dem für die Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Umfang. Der Besteller wird seine innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den Anforderungen des anwendbaren Datenschutzrechts gerecht wird, insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen zur angemessenen Sicherung der personenbezogenen Daten vor Missbrauch und Verlust treffen. 

(3) Der Besteller erwirbt an den personenbezogenen Daten keine Rechte und ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen jederzeit zur Berichtigung, Löschung und/oder Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten verpflichtet. Zurückbehaltungsrechte in Bezug auf personenbezogene Daten sind ausgeschlossen. Zusätzlich zu seinen gesetzlichen Verpflichtungen unterrichtet der Besteller die BWM unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, insbesondere bei Verlust. Bei Beendigung des betreffenden Vertrages wird der Kunde die personenbezogenen Daten, einschließlich aller angefertigten Kopien, gemäß den gesetzlichen Vorgaben löschen. 

  

10 Sonstiges

(1) Die BWM und ihre Vorlieferanten sind berechtigt, auf der gelieferten Ware das Firmenlogo bzw. die Firmenbezeichnung anzubringen und die gelieferte Ware zu gewerblichen Zwecken, insbesondere zur Ausstellung in den Geschäftsräumen der BWM und zur Abbildung in Katalogen und Broschüren aller Art, zu verwenden. 

(2) Die BWM ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsabwicklung erhaltenen Daten zu speichern und diese an die zur Abwicklung eingeschalteten Vertragspartner weiterzugeben. 

(3) Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen oder des zugrunde liegenden Vertrages nicht berührt. 

  

11 Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder Kunden ohne allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland ist Mainz. 

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Versandort der Ware.